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Als Jugendstrafrecht bezeichnet man in der Bundesrepublik Deutschland den Teil des Strafrechts, der für Menschen im Alter von 14-20 Jahren gilt.

Warum gibt es das Jugendstrafrecht?

Bei erster Betrachtung des Jugendstrafrechts stellen sich zwei Fragen. Erstens: Sollte man Jugendliche überhaupt bestrafen? Betrachtet man die Altersklasse, für die das Jugendstrafrecht, grob gesagt, gilt – das Alter zwischen 14 und 20 Jahren – kann diese Frage relativ schnell bejaht werden. Schwieriger ist dann schon die zweite Frage: Warum sollte man einen Jugendlichen nicht gleich einem Erwachsenen bestrafen? Die Antwort hierzu ist zweigeteilt: Zum einen belegen statistische Erhebungen, dass Straftaten dieser Altersklasse oft episodenhaft sind – das heißt, dass es um weniger schwerwiegende Delikte geht, die oft nicht wiederkehrender Natur sind. Eine Bestrafung nach dem StGB wird als zu hart empfunden.

Weiterhin wird davon ausgegangen, dass gerade bei jugendlichen Straftätern der Charakter noch mehr in der Entwicklung begriffen ist als bei erwachsenen Delinquenten. Diese sogenannte Formbarkeit ist der Grund für eine unterschiedliche Herangehensweise hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Tat: Das StGB bestraft nach Schuld, es wird nach der subjektiven Vorwerfbarkeit einer Tat gefragt. Das Jugendstrafrecht hingegen konzentriert sich vor allem anderen auf die sog. Spezialprävention: Zweck der Jugendstrafe ist nicht Vergeltung, sondern Erziehung des Täters. Der staatliche Apparat sieht sich im Erwachsenenstrafrecht als Schützer der Gesellschaft, im Jugendstrafrecht als Erzieher des Einzelnen.

Welche verschiedenen Altersklassen erfasst das Jugendstrafrecht?

Ganz aus dem strafbaren Bereich zu exkludieren sind Kinder von 0-13 Jahren, die nach § 19 StGB strafunmündig sind. 14-20-Jährige werden potentiell von den gegenüber dem StGB privilegierenden Normen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) erfasst. Das JGG ist uneingeschränkt auf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren anwendbar.

Menschen im Alter von 18-20 Jahren werden als Heranwachsende bezeichnet, für sie gelten nach § 105 JGG nur ganz bestimmte Normen. Außerdem muss in jedem Fall einzeln festgestellt werden, ob eine Bestrafung nach dem StGB, also eine Behandlung als Erwachsener, oder eine Strafe nach dem JGG angemessen erscheint. Letzteres ist der Fall, wenn eine „Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters (…) ergibt, daß (sic!) er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“ oder es sich jedenfalls „um eine Jugendverfehlung handelt“. Die Beurteilung wird in erster Linie anhand der eingangs erläuterten Schutzzwecke des JGG erfolgen. Ferner wurden 1954 zur Erleichterung der Einschätzung die Marburger Richtlinien entworfen.

Wie läuft das Verfahren im Jugendstrafrecht ab?

Das Strafverfahren findet im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, also an den Strafgerichten statt. An den Amtsgerichten gibt es eigene Abteilungen und an den Landgerichten eigene Kammern, die sich ausschließlich der Jugendkriminalität widmen. § 37 JGG sieht außerdem eigene Jugendstaatsanwälte vor, die „erzieherisch befähigt und in der Jugendarbeit erfahren“ sein sollen. Wieder zeigt sich der spezialpräventive Aspekt des Jugendstrafrechts. Darüber hinaus steht dem jugendlichen Angeklagten eine Jugendgerichtshilfe zur Verfügung.

Welche rechtliche Behandlung erfährt der Jugendliche?

Um den oben erläuterten Grundgedanken des Jugendstrafrechts gerecht zu werden, muss zu Beginn eines jeden Strafverfahrens gegen einen Jugendlichen dessen Verantwortungsreife festgestellt werden (§ 3 JGG). Nur dann kann ein Verfahren gegen einen Jugendlichen überhaupt eröffnet werden. Die Verantwortungsreife unterscheidet sich dabei von der Schuldunfähigkeit des § 20 StGB besonders dadurch, dass sie nicht nur von der persönlichen Kondition des Täters, sondern auch vom relevanten Delikt abhängig sein kann.

Das JGG enthält im Vergleich zum StGB keine eigenständigen Deliktstatbestände. Das zeigt sich an § 4 JGG, nach dem sich die rechtliche Einordnung der Tat des Jugendlichen an den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts misst. Der entscheidende Unterschied ergibt sich auf der Rechtsfolgenseite: Der Jugendrichter verhängt im Gegensatz zum StGB eine Einheitsstrafe, ist also an die Vorgaben des StGB nicht gebunden. Ansonsten stehen vielfältige Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, ein Arrest soll im Jugendstrafrecht nur das letzte Mittel sein. Demgegenüber liegt ein größerer Schwerpunkt auf resozialisierenden Maßnahmen wie der Ableistung gemeinnütziger Arbeitsstunden.

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