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Die häusliche Krankenpflege kann in bestimmten Fällen die ärztliche Behandlung ergänzen. Die Versicherten werden zu Hause oder an einem geeigneten Ort gepflegt, insofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Anspruch auf Hauskrankenpflege

Die häusliche Krankenpflege soll grundsätzlich unterstützend zur ärztlichen Pflege fungieren. Ziel ist es, die Belastung der stationären Pflege zu reduzieren und dem Patienten eine baldige Rückkehr in die eigenen vier Wände zu ermöglichen. Sie kommt beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation zum Einsatz, um dem Patienten die Genesung zu erleichtern.
Anspruch auf Hauskrankenpflege haben gesetzliche Versicherte, insofern diese selbst oder andere Personen im Haushalt die Pflegemaßnahmen nicht übernehmen können.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege oder Hauskrankenpflege umfasst die Grundpflege, die Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Darunter fallen unterschiedlichste Aufgaben wie Hilfe bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder bei der Einnahme von Medikamenten. Ein weiterer Bestandteil der häuslichen Krankenpflege ist die häusliche psychiatrische Behandlungspflege, welche sich an Menschen mit psychischen Beschwerden richtet. Welche Leistungen die häusliche Krankenpflege im Detail erbringt, ist je nach Krankheitsfall unterschiedlich. Die Einzelheiten sind in § 37 SGB V geregelt, wobei bei Fragen bezüglich der häuslichen Krankenpflege im Normalfall der zuständige Arzt als Ansprechpartner fungiert.

Beantragung und Zuzahlung

Die häusliche Behandlungspflege wird in der Regel von einem zuständigen Arzt verordnet, insofern sie wesentlicher Bestandteil des Behandlungsplans ist. Befugt, Hauskrankenpflege zu verordnen, sind auch Krankenhausärzte im Rahmen des Entlassmanagements, wobei hier maximal sieben Tage häusliche Behandlungspflege verordnet werden können. Der Antrag muss bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden, wobei diese Aufgabe in der Regel der verantwortliche Arzt unterstützend übernimmt.
Die Zuzahlung für volljährige Personen beträgt zehn Euro Praxiskosten sowie zehn Prozent der Behandlungskosten innerhalb der ersten 28 Tage der Behandlung.

Bei Hauskrankenpflege infolge von Schwangerschaft oder Entbindung entfällt die Zuzahlung. Dies gilt allerdings nur für den entsprechenden Zeitraum; danach müssen wieder die üblichen Zahlungen geleistet werden.

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