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Da Mietverträge zu den vertraglich festgehaltenen Vereinbarungen zählen, sind auch hier unterschiedliche Arten vertreten, über die sich Mieter und Vermieter gut informieren sollten. Nachfolgend erfahren Sie, was Mieter und Vermieter bei den verschiedenen Vertragsoptionen beachten und einhalten müssen.

Der unbefristete Mietvertrag

Diese Form wird mit Abstand am häufigsten angewendet: der unbefristete Mietvertrag.
Die Vertragsparteien sind sich hier einig, dass das Mietverhältnis unbefristet sein und die Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen soll. Seitens des Vermieters kann das Mietverhältnis nur durch die Angabe eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes aufgelöst werden, während der Mieter jederzeit ohne Angabe eines Grundes mit einem Vorlauf von drei Monaten kündigen kann. Der Vermieter ist bei einem unbefristeten Mietverhältnis an verschiedene Bestimmungen gebunden, so muss er sich beispielsweise an gesetzlich vorgegebene Kündigungsfristen halten, wenn er seinem Mieter kündigen möchte. Diese hängen von der Wohndauer des Mieters ab und betragen zwischen drei und neun Monaten. Auch bei der Festsetzung der Miete muss er sich an gesetzliche Bestimmungen halten, er hat die jährliche Sperrfrist sowie die Kappungsgrenze einzuhalten. Dies bedeutet, dass ein günstiger Mietzins nicht auf einmal auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden darf, sondern nur schrittweise und über mehrere Jahre hinweg. Auch darf der Mietzins erst im 13. Monat seit dem Einzug des Mieters erhöht werden. Hinzu kommt, dass der Vermieter innerhalb einer dreijährigen Frist die Miete maximal um 20 % erhöhen darf.

Der Zeitmietvertrag

Auch der Zeitmietvertrag kommt in der Praxis häufig vor und hat sich unter bestimmten Voraussetzungen bewährt. Die Vertragsparteien einigen sich hierbei auf eine zeitlich begrenzte Mietdauer. Innerhalb der vereinbarten Mietdauer ist es nicht erlaubt, das Mietverhältnis zu kündigen, die einzige Ausnahme ist die fristlose Kündigung. Nach der Reform des Mietrechts in 2001 muss ein sogenannter qualifizierter Zeitmietvertrag in vertraglicher Form schriftlich festgehalten und der Befristungsgrund genannt werden, da ansonsten der zeitlich begrenzte Mietvertrag nach Ablauf automatisch in ein unbefristetes Mietverhältnis mündet. Es darf auch nicht grundlos ein Zeitmietvertrag aufgesetzt werden, die Voraussetzung für dessen Gültigkeit ist ein Befristungsgrund. Ansonsten ist es dem Vermieter nicht gestattet, die Mietdauer zu befristen. Valide Gründe sind zum Beispiel geplante umfangreiche Bauarbeiten oder die eigene Nutzung der Immobilie. Bei Eigennutzung muss das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem zukünftigen Bewohner und dem Vermieter explizit angegeben werden. Der Vorteil an Zeitmietverträgen ist, dass die Dauer des Mietverhältnisses kürzer oder länger festgelegt werden kann und dann einfach ausläuft. Es gibt auch qualifizierte Zeitmietverträge, die auf „Lebensdauer“ ausgelegt sind.

Der Staffelmietvertrag

Diese Art von Mietvertrag fokussiert sich auf den Mietzins selbst. Mieter und Vermieter einigen sich auf eine angemessene Anfangsmiete sowie die zukünftigen Mietpreissteigerungen. Hierbei sollten Mieter und Vermieter darauf achten, dass die Mietsteigerungen und der Endbetrag explizit im Mietvertrag genannt werden. Bei gerichtlichen Verfahren werden Mietsteigerungen in Prozent nicht anerkannt. Außerdem gilt es zu beachten, dass zwischen den Mieterhöhungen jeweils immer zwölf Monate dazwischen liegen und die Miete außerhalb des Turnus nicht angehoben werden darf, ungeachtet der ortsüblichen Miete. Eine Befristung ist auch beim Staffelmietvertrag möglich. Für den Vermieter besteht Kündigungsverbot. Auch der Mieter kann nicht kündigen, allerdings entfällt dieses Kündigungsrecht nach vier Jahren. Nach Ablauf der vier Jahre steht es ihm frei, das Mietverhältnis entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist jederzeit zu beenden.

Der Indexmietvertrag

Hier richtet sich der Mietzins nach den Kosten für die Lebenshaltung von Privathaushalten in Deutschland. Dieser Preisindex wird vom Statistischen Bundesamt in Deutschland regelmäßig aktualisiert. Die Miete erhöht sich automatisch mit der Veränderung des Index, muss aber zwingend ein Jahr lang unverändert sein. Im Zuge der Erhöhung ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den alten und den neuen Index per Schreiben zukommen zu lassen und die Mietpreiserhöhung entsprechend zu begründen. Seine Verpflichtung ist es, den Differenzbetrag in Prozent darzustellen und den aktualisierten Mietzins mitzuteilen. Der Vermieter ist jedoch ungeachtet des statistischen Mietindex dazu ermächtigt, die Miete vor Ablauf der Jahresfrist anzuheben, wenn die Betriebskosten unvorhergesehen und signifikant steigen oder etwa Bauarbeiten anfallen, die durch ihn nicht veranlasst wurden. So könnten dies zum Beispiel notwendige technische Nachrüstungen an der Heizungsanlage oder sicherheitstechnische Arbeiten am Aufzug sein.

Sonstige Mietverträge

Neben diesen vier gängigen Form von Mietverträgen gibt es weitere Arten, die weniger häufig vorkommen, aber dennoch gelegentlich genutzt werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Untermietvertrag, welcher zwischen dem eigentlichen Mieter und einem Untervermieter geschlossen wird. Besonders beliebt ist diese Form des Mietvertrags bei Studenten, die ihr Zimmer über mehrere Monate hinweg untervermieten, etwas bei längeren Auslandsreisen.

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