Jetzt teilen!

Es kommt nicht selten vor, dass ein Leasingvertrag aufgrund von sich ändernden persönlichen oder beruflichen Umständen nicht mehr benötigt wird. Betroffene Verbraucher stehen dann vor einem Problem, schließlich werden derartige Geschäfte über eine Laufzeit von mehreren Jahren abgeschlossen. Eine vorzeitige Kündigung verursacht in diesem Fall hohe Zusatzkosten – günstiger ist für Kunden oftmals der Widerruf des Vertrags, bei dem keine Kündigungsgebühr anfallen darf.

Gründe für eine vorzeitige Kündigung

Neben persönlichen Gründen wie einer unerwarteten Arbeitslosigkeit, der Diagnose einer schweren Krankheit oder einer finanziellen Notlage können auch weniger individuelle Punkte dazu führen, dass Verbraucher einen Leasingvertrag annullieren wollen. So etwa der Dieselskandal.

Auf den ersten Blick scheinen Fahrer, die ihr Diesel-Fahrzeug nur leasen, gegenüber Fahrzeug-Eigentümern im Vorteil, da diese mit einem stark reduziertem Wiederverkaufswert rechnen müssen, doch auch auf die Leaser hat der Abgasskandal drastische Auswirkungen. Probleme, die sich direkt auf die Nutzbarkeit des geleasten Autos niederschlagen, sind zum Beispiel Fahrverbote und Zwangsstilllegungen, die es in vielen großen deutschen Städten gibt. Wenn etwa die berufliche Tätigkeit häufige Fahrten in eine Innenstadt erfordert und diese Route nicht mehr mit dem geleasten Diesel-Fahrzeug zurückgelegt werden kann, verschiebt sich das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Vertrags für Verbraucher drastisch in eine negative Richtung. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass viele Kunden Kosten einsparen und den Leasingvertrag vor Ablauf der regulären Laufzeit beenden wollen.

Hohe Kosten bei vertragsgemäßer Kündigung

Eine Kündigung ist allerdings alles andere als einfach. Eine vorzeitige Verbraucher-seitige Beendigung des Vertragsverhältnis läuft oft nach folgendem Schema ab: Da dem Leasinggeber Gewinne durch Zinsen entgehen und auch Kosten durch den erhöhten Verwaltungsaufwand entstehen, müssen diese Aufwendung durch den Leasing-Kunden kompensiert werden. Also wird das Fahrzeug von einem Händler aus dem Leasing „herausgekauft“. Angesetzt wird dabei ein Kaufpreis, der den tatsächlichen Marktwert des Wagens deutlich übersteigt. Die entstehende Differenz muss durch den Leasingnehmer beglichen werden. Im Endeffekt wird bei einer Kündigung also der durch die Verwendung während des Leasing in verschleißüblichem Maße abgenutzte Wagen von einem Händler angekauft.

Ernstzunehmende Alternative: Der Widerrufsjoker

Sehr viel attraktiver ist hingegen der sogenannte „Widerrufsjoker“. Mit dieser Strategie ist es möglich, ein Leasing-Verhältnis ohne entstehende hohe Kosten vorzeitig zu beenden und sogar alle bisher entrichteten Leasingraten zurückzubekommen! Nur ein angemessener Ersatz für den Verschleiß durch die vertragsgemäße Nutzung darf berechnet werden.

Dieser Trick kommt nur in Frage, wenn in einem Leasingvertrag ein Fehler in der Widerrufsbelehrung geschieht. Sofern die verwendete Fassung nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht, wurde der Verbraucher nicht korrekt über seine Rechte aufgeklärt und die übliche 14-tägige Widerrufsfrist beginnt nicht abzulaufen. So ist ein Widerruf auch nach Jahren noch möglich! Fehler in der Widerrufserklärung müssen nicht zwingend inhaltlicher Natur sein und schon gar nicht allzu gravierend ausfallen, oft genügt schon eine zu kleine Schrift oder ein fehlender Fettdruck.

Der Widerrufsjoker war zunächst bei anderen Vertragsformen wie Ratenkrediten ein gern genutzter Trick, doch das Landgericht München liefert einen Präzedenzfall, in dem bestätigt wird, dass diese Strategie auch auf Leasingverträge anwendbar ist (10 O 9743/18). Dabei ist es gänzlich irrelevant, ob das geleaste Auto ein Neuwagen oder ein Gebrauchtfahrzeug ist. Im konkreten Fall wurde über einen Konflikt zwischen der Sixt Leasing SE und einem Verbraucher entschieden, dessen Widerrufsbelehrung Mängel aufwies.

Auch vom BGH gibt es ein Urteil, das Verbrauchern Hoffnung macht: Am 24.02.2021 wurde unter dem Aktenzeichen VIII ZR 36/20 festgestellt, dass Verbrauchern bei Restwertleasingverträgen und Kilometerleasingverträgen, die nach dem Fernabsatzgesetz, also online, telefonisch oder durch andere Wege der Fernkommunikation, geschlossen wurden, ein Widerrufsrecht zusteht. Nicht betroffen seien lediglich Kilometerleasingverträge, die in den Geschäftsräumen des Leasing-Anbieters abgeschlossen wurden.

Professionelle Hilfe empfehlenswert

Um den lukrativen Weg des Widerrufsjokers erfolgreich und ohne Formfehler zu gehen, sollten Verbraucher sich sachkundige Hilfe holen. Durch die Beauftragung eines Rechtsbeistandes kann festgestellt werden, ob eine Widerrufsbelehrung im konkreten Fall fehlerbehaftet ist und ob realistische Chancen auf einen Widerruf bestehen. Das Anwaltshonorar ist zunächst eine Investition, wird sich aber in Hinblick auf die gesparten Mehrkosten, die beim Verkauf des Leasing-Wagens entstehen würden, sicherlich schnell bezahlt machen!

©2024 Socialblog Branchenportal24

Schnellzugriff auf Ihr Profil
Sie müssen eingeloggt sein um den Schnellzugriff nutzen zu können
[kleo_social_icons]