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Allein im Jahr 2019 gab es laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales rund 178.800 Kündigungsschutzklagen. Viele davon wären sicher vermeidbar, wenn Arbeitgeber einige simple Tipps beherzigt hätten. Damit Ihre Kündigungen wasserdicht sind, geben wir Ihnen in diesem Artikel einige Praxis-Tipps, mit denen Sie sich nicht nur vor rechtlichen Fallstricken schützen, sondern auch die positive Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit und bei Ihren Partnern bewahren.

Umgang mit Kündigung ein Faktor der Public Relation

Zunächst sollten Sie wissen, dass der allgemeine, aber auch der individuelle Umgang mit Mitarbeitern in Zeiten von Social Media Aufmerksamkeit erregen kann. Daher ist es essenziell, einen Kündigungsprozess zu erarbeiten, der grundsätzlich in jedem Fall angewendet und mit individuellen Aspekten angereichert werden kann. Somit wird sichergestellt, dass alle Mitarbeiter in den Grundzügen gleichbehandelt und dennoch auf die individuelle soziale und menschliche Situation eingegangen wird.

Beispiel: In den groben Zügen sollte dem Kündigungsprozess immer eine persönliche Sanktionskette vorausgehen. Danach folgen rechtlich wichtige Abmahnungen und schließlich die Kündigung. Beachten Sie, dass der folgende Prozessablauf lediglich ein Beispiel darstellt und individuell angepasst, verlängert oder gekürzt werden kann:

-Konstruktive Kritik
-Tadel (Konsequenzen aufzeigen, Situation benennen)
-Pädagogische Strafe (Entzug von Privilegien, auftragen von unbeliebter Arbeit)
-Ermahnung
-Abmahnung 1
-Abmahnung 2
-(Abmahnung 3)
-Kündigung

Viele Arbeitgeber haben keine Sanktionskette und daher fühlt es sich immer so an, als würde eine Abmahnung oder Kündigung aus dem Nichts kommen. Wenn Sie bei Fehlverhalten also zu spät oder überhaupt nicht handeln, wird der Arbeitnehmer bei einer Kündigung immer das Gefühl haben, ungerecht behandelt worden zu sein. Aber auch bei späteren Kündigungsschutzklagen oder anderen Klagen gegen den Arbeitgeber ist eine dokumentierte Sanktionskette hilfreich und beweist, dass Sie als Chef alles für den Betriebsfrieden getan haben und eine Kündigung unausweichlich war.

Rechtliche Regelungen zur Kündigung kennen

Eine Kündigung ist immer eine einseitige Willenserklärung und nach § 623 BGB muss sie ausnahmslos schriftlich erklärt werden. Auch ein Gegenzeichnen ist nicht notwendig, aber unbedingt zu empfehlen. Einzelne Vereinbarungen im Arbeitsvertrag können nicht gekündigt werden, es ist nur die vollständige Kündigung erlaubt. Um einzelne Bedingungen oder Vertragsklauseln zu ändern, ist eine Änderungskündigung notwendig. Auch eine bedingte Kündigung ist unzulässig. Also eine Kündigung, die „für den Fall, dass…“ ausgesprochen wird. Bei einer Aufhebungs- oder Änderungskündigung gelten andere Pflichten und diese Arten der Kündigung sind nicht einseitig erklärbar.

Um kein Geld zu verlieren und unnötige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie zwingen vorab selbst oder durch einen Rechtsbeistand klären, ob und wie die Kündigung möglich ist. Denn es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz genießt, etwa Auszubildende oder Schwangere.

Außerordentliche Kündigung

Sie können eine außerordentliche Kündigung nur aus wichtigem Grund aussprechen. Außerordentlich bedeutet fristlos. Was genau ein „wichtiger Grund“ ist, findet man nicht aufgelistet im entsprechenden Paragrafen (§ 626 Abs. 1 BGB), da es sich immer um eine individuelle Entscheidung handelt. Grundsätzlich sollte eine solche Kündigung mit einem Fachanwalt abgesprochen werden, denn dadurch erspart man sich unter anderem langwierige Sitzungen vor dem Arbeitsgericht. Im Allgemeinen kann von einem wichtigen Grund ausgegangen werden, wenn das Fortführen des Arbeitsverhältnisses für eine Seite unzumutbar wird, etwa nach einem schweren Diebstahl oder anderen Vertrauensbrüchen. Es kann auch für den Ruf des Unternehmens schädliche sein, wenn der Mitarbeiter rechtsradikale Parolen in sozialen Netzwerken postet oder Ähnliches.

Ordentliche Kündigung

Viele glauben, eine ordentliche, also fristgerechte, Kündigung ist immer zulässig. Aber dem ist nicht so. Zwar können Arbeitnehmer in der Regel problemlos ordentlich kündigen, aber als Arbeitgeber muss, wie oben schon erwähnt, einiges beachtet werden:

-Es sind alle Möglichkeiten, die Kündigung abzuwenden, ausgeschöpft
-Die Kündigungsfrist ist berechnet und wird eingehalten
-Sie benötigen keinen wichtigen Grund
-Es gilt kein Sonderkündigungsschutz

Zudem muss bei Unternehmen mit Betriebsrat auch dieser einverstanden sein, das bedeutet, der Arbeitgeber muss eine solide Begründung vorweisen.

Kündigungsschutz bestimmter Mitarbeiter

Bei einigen Beschäftigungsgruppen müssen Sie besonders bei Kündigungen achtgeben. Der sogenannte Sonderkündigungsschutz gilt unter anderem für Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwangeren und frisch gewordenen Müttern und behinderten Mitarbeitern. Um eine Kündigung in solchen Fällen zu rechtfertigen, müssen Sie eine einwandfreie Begründung liefern oder eine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen.

Fazit

Die Kündigung ist ein sehr sensibles Thema, aber wenn Sie einen guten, nachvollziehbaren und gleichbleibenden Kündigungsprozess implementieren, beugen Sie kostspieligen Auseinandersetzungen vor. Achten Sie unbedingt auf positive Gespräche, ganz egal, ob es sich um eine Ermahnung oder später auch um die Kündigung handelt. Der Arbeitnehmer sollte sich immer ernst genommen fühlen, nur so erreichen Sie im besten Fall eine Einigung, die im Sinne beider Seiten ist.

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