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Die Ausländerbehörden sind weitgehend im Regelbetrieb

Die Corona-Pandemie betrifft auch die Arbeitsprozesse in den verschiedenen staatlichen Behörden. Um dem Infektionsschutz gerecht zu werden, sind viele Mitarbeiter der unterschiedlichen staatlichen Einrichtungen ins Homeoffice oder in eine eingeschränkte Bürobelegung gewechselt.

Davon betroffen sind auch die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dadurch sind Asylverfahren der Antragsteller langwieriger geworden. Die Abarbeitung der Verfahren fand in den letzten Monaten unter erschwerten Bedingungen statt. Nach und nach wurden die Büroräumlichkeiten nach den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben umgestaltet.

Der Gesundheitsschutz hat für alle am Verfahren beteiligten Personen Vorrang, vom Antragsteller über Externe bis zum Beamten. In den entsprechenden Räumlichkeiten der Behörde sind transparente Trennscheiben verbaut. Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Schutzmasken stehen in den Räumlichkeiten zur Verfügung.

Damit ist nun wieder bei vielen Ausländerbehörden ein regulärer Betrieb für Asyl- und Widerrufsverfahren möglich. Migranten und Flüchtlinge können wieder eine Asylverfahrensberatung vor Ort in der Behörde in Anspruch nehmen beziehungsweise müssen eine persönliche Asylantragstellung vor Ort einreichen.

Gleichzeitig sollen Anreisen und persönliche Kontakte aufgrund des Gesundheitsschutzes weitgehend vermieden werden. Daher ist es vorläufig weiterhin möglich, bestimmte Asylanträge schriftlich zu stellen. Das betrifft insbesondere Asylerstverfahren. Hierfür stimmt sich die zuständige Ausländerbehörde mit der betreffenden (Erst-)Aufnahmeeinrichtung ab.

Es besteht für die Antragsteller allerdings kein genereller gesetzlicher Anspruch auf die schriftliche Antragsmöglichkeit, sondern nur in bestimmten Fällen. Trifft ein solcher Fall nicht zu, kann die Ausländerbehörde bestimmen, ob ein schriftlicher Antrag möglich ist oder das Asylverfahren doch persönlich beantragt werden muss.

Die Fälle, in denen ein schriftlicher Asylerstantrag gestellt werden kann, erleichtert dennoch vielen Betroffenen die Antragstellung. Darunter fallen unter anderem Migranten und Flüchtlinge, die einen mehr als sechsmonatigen Aufenthaltstitel besitzen, sich in Gewahrsam, in einem Krankenhaus oder anderen medizinischen Einrichtungen befinden, in einer Jugendhilfeeinrichtung leben oder Minderjährige mit gesetzlichen Vertretern außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung.

Bei Asylfolgeanträgen verzichtet die Ausländerbehörde ebenfalls auf die persönliche Antragstellung. Hier ist vorübergehend bis Ende Mai 2021 eine schriftliche Antragstellung möglich. Der schriftliche Folgeantrag muss bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gestellt werden.

Somit befinden sich die Ausländerbehörden nach ihren infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen wieder weitgehend in einem Regelbetrieb, erlauben aber Antragstellern in bestimmten Konstellationen weiterhin die Erleichterung einer schriftlichen Antragstellung. Es ist allerdings zu erwarten, dass diese Erleichterungen in den kommenden Wochen, spätestens Monaten, wieder zurückgenommen werden.

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