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Arten der Bestattung
Die Erdbestattung
Hierbei handelt es sich um die traditionelle Bestattungsart, die in Halver noch immer am meisten in Anspruch genommen wird. Bei der Erdbestattung wird die/der Verstorbene in einem Sarg ins Grab gesenkt.

Das neue Bestattungsgesetz für NRW, das zum 1. September 2003 in Kraft trat, spricht nicht mehr von einem Sargzwang. Damit soll unseren moslemischen Mitbürgern die Möglichkeit geboten werden, ihre Toten nach ihrem Glauben auch in NRW ohne Sarg, in einem Leinentuch, beisetzen zu können. Die Entscheidung, ob dies vor Ort möglich ist, obliegt jedoch den einzelnen Friedhofsträgern. Auf den Halveraner Friedhöfen ist dies derzeit nicht zugelassen.

Für eine Erdbestattung stehen auf allen Friedhöfen zwei Arten von Grabstellen zur Verfügung:

Das Reihengrab
Beim Reihengrab handelt es sich immer um ein Einzelgrab. Wie der Name schon aussagt, geht es der Reihe nach und es kann keine Grabstelle ausgesucht werden. Das Reihengrab ist gegenüber einem Wahlgrab in der Regel preisgünstiger.

Nach Ablauf der Ruhefrist verfällt die Grabstelle und steht dem Friedhofsträger zur Neubelegung zur Verfügung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab ist nicht möglich.

Die Ruhefrist für ein Reihengrab beträgt 30 Jahre auf den ev. Friedhöfen Halver und Oberbrügge und 25 Jahre auf dem kath. Friedhof Halver.

Seit einiger Zeit stehen auf dem ev. Friedhof Halver auch Reihengräber ohne Vergabe von Nutzungsrechten zur Verfügung. Diese erhalten eine bodendeckende Bepflanzung und eine kleine Namensplatte mit dem Namen der/des Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbedatum. Diese Gräber werden vom Friedhofspersonal gepflegt. Dadurch fallen keine Folgekosten für Grabpflege an. Diese Grabart wurde als positiv anzusehende Alternative zu einer anonymen Bestattung in einer Rasenfläche geschaffen.

Das Wahlgrab
Das meistens etwas teurere Wahlgrab kann, wie schon der Name andeutet, aus mehreren möglichen freien Grabstellen ausgesucht (gewählt) werden. Es kann sowohl als Einzelgrab oder Doppelgrab (2 Stellen) bis hin zu mehreren Stellen in Frage kommen.

Die Ruhezeit beträgt auf den ev. Friedhöfen Halver und Oberbrügge 30 Jahre und auf dem kath. Friedhof Halver 25 Jahre (bei einer Nutzungszeit von 30 Jahren), unabhängig, um wie viele Stellen es sich handelt.

Nach Ablauf dieser Ruhezeit oder auch der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht verlängert werden. Bei einer Folgebestattung auf der Grabstelle muss die Nutzungszeit und damit das Nutzungsrecht für die komplette Grabstelle verlängert werden, damit von der neuen Bestattung an wieder eine 30jährige Ruhezeit auf den ev. Friedhöfen Halver und Oberbrügge und die 25jährige Ruhezeit auf dem kath. Friedhof Halver gewährleistet ist.

Auf eine Wahlgrabstelle kann nach einer Erdbestattung u. U. zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Umgekehrt, also erst eine Urne und dann ein Sarg, ist nicht möglich, weil dabei die Totenruhe gestört würde, die per Gesetz auch für die Asche Verstorbener gilt.

Seit dem 1. Januar 2006 gibt es auf dem ev. Friedhof Halver auch Wahlgräber, an denen nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht vergeben wird und die vom Friedhof in Ordnung gehalten werden. Diese erhalten eine bodendeckende Bepflanzung und können nur einmal, bei der zweiten Beisetzung, verlängert werden. Das ist eine gute Alternative zur anonymen Bestattung.

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