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Informationen

Arbeitsverhältnisse enden entweder durch eine einvernehmliche Aufhebung (Auflösungsvertrag - Vorsicht: hierbei drohen erhebliche sozialversicherungs- rechtliche Nachteile, wie z.B. Sperrzeiten) oder durch Kündigung. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer aber nicht akzeptiert werden.

Häufig ist eine Kündigung (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt) rechtsunwirksam. Ob dies der Fall ist, kann nur vor dem Arbeitsgericht abschließend geklärt werden. Hierzu ist es notwendig, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht zu erheben.

Sollten Sie also eine Kündigung erhalten haben und rechtliche Schritte hiergegen prüfen lassen wollen, ist in der Regel Eile geboten. Bei mir erhalten Sie deswegen notfalls auch einen sehr kurzfristigen Beratungstermin.

Meine Tätigkeitsschwerpunkte auf dem Gebiet Arbeitsrecht sind:
betriebsbedingte Kündigung (z.B. wg. Betriebsänderung, Wegfall des Arbeitsplatzes)
personenbedingte Kündigung (z.B. wg. Krankheit)
verhaltensbedingte Kündigung (z.B. Zuspätkommen oder Fehler bei der Arbeitsleistung)
Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung)
Arbeitszeugnisse und Zeugnisänderungen
Lohn- und Gehaltsforderungen
Abmahnungen
Mobbing
etc.

Das Gebiet Sozialrecht ist äußerst vielfältig und sehr kompliziert. Darüber hinaus ist es gebührenrechtlich nicht lukrativ, so dass sich nur wenige Anwälte mit dem Sozialrecht auseinander setzen.

Aber auch das Sozialrecht muss bearbeitet werden, zumal hier ein extrem hoher Beratungsbedarf besteht. Dies zeigt sich schon an der stark ansteigenden Anzahl der Klagen, die bei den Sozialgerichten eingehen.

Ich vertrete Sie bei Bedarf in Widerspruchsverfahren gegen Bescheide der Sozialversicherungsbehörden sowie bei sich daran anschließenden Klageverfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht Bayern, insbesondere bei Ablehnung von beantragter
Rente wegen Erwerbsminderung durch die Deutsche Rentenversicherung
Feststellung oder Erhöhung Grad der Behinderung durch das Versorgungsamt
Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
Leistungen wegen Berufsunfall durch die BG
Leistungen durch die Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld, Sperrzeitbescheide, etc.)
In allen Fällen müssen jeweils dringend Fristen beachtet werden. Diese betragen 1 Monat zur Einlegung von Widersprüchen nach ablehnenden Bescheiden und ebenso 1 Monat zur Erhebung von Klagen gegen Widerspruchsbescheide.

Maßgeblich für den Beginn der Frist ist jeweils das Datum des Zugangs des Bescheids.

Tipp: Falls Sie Ihre möglichen Ansprüche auf die kleine und große Erwerbsminderungsrente überschlagen möchten, können Sie hierzu den folgenden EM-Rente Rechner nutzen ... Mithilfe vom Prozesskostenrechner können Sie anschließend dann gleich noch das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses abschätzen.

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